Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz im DRK-Kreisverband Dresden
Bestandteil dieser Ordnung sind die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK. (179kB; PDF)
Im Jugendrotkreuz (JRK) wirken Menschen ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung, haupt- und ehrenamtlich an der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) mit. Die Angehörigen des Jugendrotkreuzes bekennen sich zu den Menschenrechten, den Rechten der Kinder, wie sie in den UN-Konventionen festgelegt sind, dem humanitären Völkerrecht sowie, der freiheitlich demokratischen und sozialen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Das JRK setzt sich ein:
Das JRK ist mit den anderen Rotkreuz-Gemeinschaften partnerschaftlich verbunden und arbeitet mit ihnen entsprechend ihrer fachspezifischen Ausrichtung eng zusammen.
§ 1:
Das Jugendrotkreuz (JRK) im DRK-Kreisverband Dresden ist der anerkannte Kinder- und Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes in Dresden. Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellungen bestimmt das JRK selbstverantwortlich seine Inhalte, Programme und Methoden. Es vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes.
§ 2:
Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz im DRK Dresden arbeitet in einem humanitären Erziehungsfeld. In seiner Jugendarbeit üben und erleben Mädchen und Jungen, Frauen und Männer gleichberechtigt Gemeinschaftsfähigkeit, soziale und politische Mitverantwortung und die Fähigkeit zu kritischern Mitarbeit. Es bietet ihnen Raum und Hilfen zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und zur sozialen Orientierung.
§ 3:
Durch freiwillige Übernahme bestimmter Aufgaben lernen die Kinder und Jugendlichen, Verantwortung für sich selbst und für andere zu übernehmen.
§ 4:
Herausragende Ziele der JRK- Arbeit in Dresden sind:
§ 5:
Innerhalb seiner Zielvorstellungen arbeitet das JRK
§ 6:
Das JRK lässt den Gruppen einen freien Raum für Programme, Aktivitäten, Experimente und Aktionen. Die Gruppen setzen sich gemeinsam mit einem Thema auseinander und erarbeiten dies zusammen.
§ 7:
Im JRK- Dresden sind alle Mitglieder gleichberechtigt. Die Grundlage der JRK- Arbeit ist die freiwillige Teilnahme der Mitglieder. Eine auf Dauer angelegte Mitarbeit im JRK findet auf freiwilliger Basis, grundsätzlich ehrenamtlich statt und ist ab einem Alter von 16 Jahren an eine Mitgliedschaft im DRK gebunden.
§ 8:
Mitglied im JRK kann jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Nationalität, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, soziale Stellung und politische Zugehörigkeit werden, wenn er an der Verwirklichung der Zielvorstellungen des JRK mitarbeiten möchte und diese Ordnung anerkennt.
§ 9:
Das Mitgliedsalter im JRK im DRK Dresden liegt zwischen 6 und 27 Jahren. Mitglieder des DRK im Alter zwischen 6 und 16 Jahren sind auf jeden Fall Angehörige des JRK. Eine Zugehörigkeit bis zum Alter von 27 Jahren im JRK ist möglich. Männer und Frauen in Leitungsämter und für bestimmte Aufgaben erforderliche Kräfte können über das Alter von 27 Jahren hinaus dem JRK angehören.
§ 10:
Innerhalb des Jugendrotkreuzes haben alle Mitglieder Stimmrecht. Ein Stimmrecht erhalten JRK-Mitglieder in Gremien des Gesamtverbandes mit 16 Jahren.
§ 11:
Die Mitgliedschaft im Jugendrotkreuz wird in der Regel durch die Mitgliedschaft in einer JRK- Gruppe erworben. Der Beitritt zum Jugendrotkreuz erfolgt durch schriftlichen Antrag. Die JRK- Gruppen beschließen über die Neuaufnahme von Bewerbern. Nach Aufnahme erhält jedes Mitglied die von der JRK- Kreisleitung ausgestellten und unterzeichneten Ausweispapiere.
§ 12:
Die Mitarbeit an Projekten des JRK sowie die Teilnahme an offenen Angeboten bewirkt eine vorübergehende Zugehörigkeit zum JRK.
§ 13:
Die gewählten Jugendrotkreuzleiter auf allen Ebenen werden zur Wahl in die entsprechenden DRK-Vorstände vorgeschlagen. Das Vorschlagsrecht bleibt ausschließlich dem Jugendrotkreuz der entsprechenden Gliederung vorbehalten.
§ 14:
Die Mitgliedschaft im JRK endet:
mit Vollendung des 27. Lebensjahres bei Älteren durch Beendigung des Leitungsamtes oder der Aufgabe durch Austritt, Ausschluss oder Tod Hat ein Mitglied länger als 12 Monate unentschuldigt keinen Kontakt zum JRK und bleibt ein Kontaktversuch seitens des JRK erfolglos, so kann der Ausschluss durch einen einfachen Brief an die zuletzt bekannte Adresse erfolgen. Ein Mitglied erklärt seinen Austritt dem/der JRK- Gruppenleiter/in und gibt die JRK- Ausweispapiere und anderes JRK- Eigentum zurück.
§ 15:
Inhaber von Leitungsämtern in den Gruppen teilen ihren Austritt dem JRK- Kreisleiter schriftlich mit. Inhaber von Leitungsämtern auf Kreisebene geben ihren Austritt der erweiterten JRK- Kreisleitungversammlung (JRK- Kreisausschuss) schriftlich bekannt.
§ 16:
Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung, Pflichten dieser Ordnung nicht erfüllt, das Ansehen des JRK bzw. Roten Kreuzes schädigt oder wichtige Interessen beeinträchtigt.
Ordnungsmaßnahmen sind:
§ 17:
Die vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen sind dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen bekanntzugeben. Er hat die Möglichkeit zur Stellungnahme und kann innerhalb von 4 Wochen nach bekannt werden Widerspruch einlegen.
§ 18:
Über die Abberufung aus der Funktion entscheidet die JRK- Kreisversammlung mit der einfachen Mehrheit, über den Ausschluss mit der zwei - Drittel Mehrheit. Vor der Abberufung aus der Funktion kann die erweiterte JRK- Kreisleitung (Kreisausschuss) bei schweren Pflichtverletzungen den Abzuberufenden von seinen Aufgaben entbinden. Die Aufgaben kann ein, von der erweiterten JRK- Kreisleitung (Kreisausschuss) zu bestimmender Kommissar, übernehmen. Betrifft die Ordnungsmaßnahme den Kreisjugendleiter selbst, so ist innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche JRK- Kreisversammlung einzuberufen.
§ 19:
Nach seinem Austritt aus dem JRK kann ein Mitglied nicht mehr ausgeschlossen werden.
§ 20:
Das JRK im DRK Dresden erhebt keinen Mitgliedsbeitrag. Die Gruppen können zur Durchführung ihrer Aufgaben Umlagen erheben.
§ 21:
Die JRK- Arbeit findet in JRK Gruppen und Schulsanitätsdienstgruppen im Kreisverband statt. Darüber hinaus ist das JRK tätig in:
§ 22:
Die JRK- Mitglieder sind territorial, alters- oder interessenspezifisch in Gruppen zusammengefasst, welche durch mindestens einen Gruppenleiter geleitet werden.
§ 23:
Organe der Gruppe:
§ 24:
Zur Gruppenversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
Mit beratender Stimme gehören zur Gruppenversammlung:
Außerdem kann die Gruppenleitung Gäste zur Gruppenversammlung hinzuziehen.
§ 25:
Der/die Gruppenleiter/in ruft die Gruppenversammlung mindestens einmal jährlich ein und leitet sie. Außerdem ist die Gruppenversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn esdies wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung beantragt. Die schriftliche Einladung zur Gruppenversammlung hat mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Beschlüsse werden auf der Gruppenversammlung mit der einfachen Mehrheit gefasst. Geheime Abstimmungen können auf Beschluss von 10% der Anwesenden Stimmberechtigten durchgeführt werden.
§ 26:
Die Gruppenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 27:
Die JRK- Gruppenleitung besteht aus dem/der JRK- Gruppenleiter/in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Sie wird für 2 Jahre gewählt. Der/die JRK- Gruppenleiter/in leitet die JRK-
Gruppe und wird dabei von den weiteren Mitgliedern der JRK- Gruppenleitung unterstützt. Die JRK- Gruppenleitung tauscht regelmäßig ihre Informationen aus und berät alle, die Leitung der Gruppe betreffenden Fragen.
§ 28:
Die Mitglieder der Gruppenleitung müssen die JRK- Gruppenleiterausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder zum nächstmöglichen Termin nachholen. Gruppen können nur von der JRK- Kreisleitung anerkannten Gruppenleitern geleitet werden.
§ 29:
Die Aufgaben der Gruppenleitung:
§ 30:
JRK- Gruppen und JRK- Gruppenleitungen werden von der JRK- Kreisleitung anerkannt. Die Auflösung einer JRK- Gruppe kann aus triftigen Gründen durch den JRK- Kreisausschuss mit zwei - Drittel Mehrheit erfolgen. Dieser Beschluss ist durch die nächste JRK- Kreisversammlung (JRK- Kreisdelegiertentag) zu bestätigen. Diese muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Die Mitglieder der JRK- Gruppe sind auch nach der Auflösung der JRK- Gruppe weiter Mitglied des JRK- Dresden und werden in eine neue Gruppe integriert.
§ 31:
Das Jugendrotkreuz im Bereich des DRK-Kreisverbandes Dresden bildet den JRK- Kreisverband Dresden.
§ 32:
Organe des JRK- Kreisverbandes:
§ 33:
Zur JRK- Kreisversammlung (JRK- Kreisdelegiertentag) gehören folgende
stimmberechtigte Mitglieder:
Mit beratender Stimme gehören zur JRK- Kreisversammlung (JRK- Kreisdelegiertentag):
Außerdem kann die JRK- Kreisleitung Gäste zur JRK- Kreisversammlung (JRK- Kreisdelegiertentag) hinzuziehen.
§ 34:
Der/die JRK- Kreisleitung ruft die JRK- Kreisversammlung (JRK- Kreisdelegiertentag) mindestens einmal jährlich ein und leitet sie. Außerdem ist der JRK- Kreisversammlung (JRK- Kreisdelegiertentag) unverzüglich einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung beantragt. Die schriftliche Einladung zur JRK- Kreisversammlung (JRK- Kreisdelegiertentag) hat mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Ordnung des JRK im DRK- Kreisverband Dresden und Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem JRK- Dresden bedürfen einer zwei - Drittel Mehrheit. Geheime Abstimmungen und Wahlen können auf Beschluss von 10% der anwesenden Stimmberechtigten durchgeführt werden.
§ 35:
Die JRK Kreisversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 36:
Der JRK- Kreisdelegiertentag hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 37:
Zur erweiterten JRK- Kreisleitung (JRK- Kreisausschuss) gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
Mit beratender Stimme gehören zur erweiterte JRK- Kreisleitung (JRK- Kreisausschuss):
Außerdem kann die JRK- Kreisleitung Gäste zur erweiterte JRK- Kreisleitung (JRK- Kreisausschuss) hinzuziehen.
§ 38:
Der/die JRK- Kreisleiter/in ruft die erweiterte JRK- Kreisleitung (JRK- Kreisausschuss) mindestens dreimal jährlich ein und leitet sie. Außerdem ist die erweiterte JRK- Kreisleitung (JRK- Kreisausschuss) unverzüglich einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung beantragt. Die schriftliche Einladung zur erweiterte JRK- Kreisleitung (JRK- Kreisausschuss), hat mit einer Frist von mindestens drei Tagen zu erfolgen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst. Beschlüsse zur Auflösung von Gruppen des JRK- Dresden bedürfen einer zwei- Drittel Mehrheit. Geheime Abstimmungen können auf Beschluss von 10% der anwesenden Stimmberechtigten durchgeführt werden.
§ 39:
Die erweiterte JRK- Kreisleitung (JRK- Kreisausschuss) hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 40:
Die Kreisjugendleitung besteht aus:
§ 41:
Die JRK- Kreisjugendleitung führt die Geschäfte des JRK- Dresden zwischen den JRK- Kreisversammlungen.
§ 43:
Der Kreisjugendleiter beruft die Kreisjugendleitung ein und führt den Vorsitz.
§ 44:
Der Kreisjugendleiter führt die laufenden Geschäfte zwischen den Beratungen der Kreisjugendleitung und wird dabei von den andern Mitgliedern der JRK- Kreisleitung unterstützt. Er ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der JRK- Kreisversammlung, der erweiterten JRK- Kreisleitung und der Kreisjugendleitung gebunden.
§ 42:
Beschlussfähigkeit der Leitung besteht bei Anwesenheit des Kreisjugendleiters bzw. seines Stellvertreters und zwei weiteren Mitgliedern der Kreisjugendleitung.
§ 45:
Aufgaben der JRK- Kreisleitung:
§ 46:
Das JRK im DRK- Kreisverband verwendet die ihm zur Verfügung stehenden Mittel eigenverantwortlich. Es führt eine gesonderte, vom DRK- Kreisverband getrennte Kasse, die als Nebenkasse des DRK-Kreisverbandes, der Überwachung des Kreisschatzmeisters unterliegt. Verfügungsberechtigt sind die gewählten Kontobevollmächtigten des JRK-Dresden.
§ 47:
Zur Durchführung seiner Aufgaben werden dem Jugendrotkreuz die notwendigen finanziellen Mittel durch den DRK Kreisverband Dresden zur Verfügung gestellt. Dies geschieht per Haushaltsplan.
§ 48:
Die finanziellen Mittel des JRK Kreisverbandes setzen sich zusammen aus:
§ 49:
Die JRK Kreisversammlung beschließt eine Finanzordnung. Diese muss mindestens Regeln über:
§ 50:
Die Prüfung der JRK- Kasse, wird durch den DRK- Kreisverband durchgeführt.
§ 51:
Bei allen JRK -Veranstaltungen sind Teilnehmerlisten zu führen.
§ 52:
Über Sitzungen und Treffen von JRK- Gremien sind Protokolle anzufertigen.
§ 53:
Die Darstellung des JRK in der Öffentlichkeit erfolgt grundsätzlich mit dem Einverständnis der JRK Kreisleitung.
§ 54:
Die eingereichten Änderungsvorschläge sind den Mitgliedern rechtzeitig vor der JRK Kreisversammlung in geeigneter Form bekannt zu geben, und sind vorher im JRK- Kreisausschuss als Tagesordnungspunkt zu beraten.
§ 55:
Änderung dieser Ordnung bedürfen einer zwei- Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der JRK- Kreisversammlung (JRK- Kreisdelegiertentages).
§ 56:
Diese Ordnung tritt am 13.12.2002 in Kraft.